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   BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11   

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https://dejure.org/2012,47728
BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11 (https://dejure.org/2012,47728)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2012 - VII R 69/11 (https://dejure.org/2012,47728)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - VII R 69/11 (https://dejure.org/2012,47728)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen

  • openjur.de

    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 40, FGO § 41 Abs 1, FGO § 69, FGO § 114, FGO § 41 Abs 2 S 1
    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen

  • Bundesfinanzhof

    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 FGO, § 41 Abs 1 FGO, § 69 FGO, § 114 FGO, § 41 Abs 2 S 1 FGO
    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen

  • rewis.io

    Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 40; FGO § 41 Abs. 2
    Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Beitreibung ausländischer Steuerschulden

  • datenbank.nwb.de

    Unterlassungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen; Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit künftiger Vollstreckungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Beitreibung ausländischer Steuerschulden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 739
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11
    Ein solcher Sachverhalt lag offenbar dem vom FG herangezogenen Senatsurteil vom 3. November 2010 VII R 21/10 (BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401) zugrunde.
  • BFH, 27.10.1993 - I R 25/92

    Aufnahme eines US-Lizenzvertrages in die Lizenzkartei des Bundesamtes für

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11
    Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1993 I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210; vom 19. März 1998 VII R 73/97, BFHE 186, 179, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 1998, 861).
  • FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10

    Vollstreckung - Beitreibungshilfe: Feststellungklage gegen

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 482 veröffentlicht.
  • BFH, 23.11.1993 - VII R 56/93

    Zur Zulässigkeit einer Leistungs- bzw. Feststellungsklage gegen Auskunft des FA

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11
    Deshalb ist die Feststellungsklage nicht gegeben, wenn der Kläger sein Prozessziel auf anderem Wege schneller, einfacher und billiger erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1993 VII R 56/93, BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356, m.w.N.).
  • BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97

    Direktverkaufs-Referenzmenge - Zuteilung

    Auszug aus BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11
    Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1993 I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210; vom 19. März 1998 VII R 73/97, BFHE 186, 179, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 1998, 861).
  • BFH, 13.12.2018 - V R 4/18

    Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und Feststellungsklage

    Hieraus ergibt sich insbesondere eine Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Anfechtungsklage (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739, unter II.2.).
  • BSG, 16.05.2013 - B 3 P 5/12 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegequalität - Streit über die Ergebnisse der

    Ebenso heben das BVerwG und der BFH in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwGE 132, 64 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 16, RdNr 26) bzw eine nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachende Rechtsverletzung drohen würde (BFH/NV 2013, 739 RdNr 15 mwN) .
  • BFH, 18.08.2015 - V R 39/14

    Zum Verhältnis von Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) und

    Dieses Feststellungsinteresse ist eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739, Rz 18).

    Da das Feststellungsinteresse nur eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 739, Rz 18), gilt für den Fortfall des Feststellungsinteresses dasselbe.

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17

    Gilt das MiLoG für ausländische Spediteure?

    Deshalb ist die Feststellungsklage nicht gegeben, wenn der Kläger sein Prozessziel auf anderem Wege schneller, einfacher und billiger erreichen kann (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VII R 69/11 -, juris).

    Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VII R 69/11 -, juris).

  • FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17

    Beschwerde, Bescheid, Gemeinde, Verwaltungsakt, Vollstreckung, Fahrzeug,

    Der Subsidiaritätsgrundsatz greife nicht, da die Rechtmäßigkeit des Ersuchens nicht bereits als Vorfrage in einem anhängigen Klageverfahren gegen eine bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahme zu klären sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFH/NV 2013, 739).

    bb) Für einen solchen vorbeugenden Rechtsschutz ist angesichts des Rechtsschutzsystems der FGO ein besonders intensives Rechtsschutzinteresse Voraussetzung (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).

    Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (BFH-Urteile vom 11.12.2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739; vom 27.10.1993 I R 25/92, BStBl II 1994, 210; vom 19.03.1998 VII R 73/97, BFH/NV 1999, 86).

    Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer künftigen Vollstreckung, weil ein Beitreibungsersuchen keine wirksame Vollstreckungsgrundlage darstelle, ist - unter dem Subsidiaritätsgrundsatz - nur dann unzulässig, wenn die Rechtmäßigkeit dieses Ersuchens bereits als Vorfrage in einem anhängigen Klageverfahren gegen eine bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahme zu klären ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).

  • BFH, 11.12.2012 - VII R 70/11

    Pfändung eines Erstattungsanspruchs aufgrund eines per E-Mail übermittelten

    Der erkennende Senat wies die dagegen eingelegte Revision mit Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11 mit der Maßgabe zurück, dass die Klage (insgesamt) unzulässig sei.

    Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf seine Revision im Verfahren VII R 69/11.

  • FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13

    Inanspruchnahme für Steuerverbindlichkeiten einer insolventen griechischen

    Für die vorbeugende Unterlassungsklage sei nach der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 11.12.2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739) dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. einstweiliger Anordnung nicht erreicht werden könne.

    Für eine solche vorbeugende Feststellungsklage zur Klärung von Vollstreckungsvoraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des BFH nur dann Raum, wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes eine gerichtliche Klärung der Vollstreckungsvoraussetzungen im Vorhinein erfordert, weil die zu erwartenden Vollstreckungsmaßnahmen über die reine Geldleistung hinausgehende einschneidende Beeinträchtigungen mit sich brächten, vor welchen eine Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckungsmaßnahmen nicht schützen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739).

    Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn vom Kläger substantiiert und in sich schlüssig dargelegt wird, dass er durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in seinen Rechten verletzt werde, und dass ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung für ihn unzumutbar sei, weil die Rechtsverletzung nicht oder nur schwerlich wieder gut zu machen wäre (z. B. BFH-Urteil vom 11.12.2012 VII R 69/11, a.a.O.).

  • BFH, 28.11.2017 - VII R 30/15

    Zum Rechtsschutz im Fall eines Beitreibungsersuchens

    Dies ist der Fall, wenn dem Vollstreckungsschuldner erhebliche Nachteile drohen, die seine persönliche oder wirtschaftliche Existenz gefährden und die nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wieder gutzumachen sind (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2015 VII R 1/14, BFH/NV 2015, 801; vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739; vom 3. November 2010 VII R 21/10, BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401; vom 23. November 1993 VII R 56/93, BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579; vom 27. Oktober 1993 I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210).
  • FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13

    Vollstreckung eines Straferkenntnisses einer österreichischen

    b) Für einen solchen vorbeugenden Rechtsschutz in Form der Unterlassungsklage ist angesichts des Rechtsschutzsystems der FGO ein besonders intensives Rechtsschutzinteresse Voraussetzung (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739).

    Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wieder gutzumachen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).

    Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer künftigen Vollstreckung, weil ein Beitreibungsersuchen keine wirksame Vollstreckungsgrundlage darstelle, ist - unter dem Subsidiaritätsgrundsatz - nur dann unzulässig, wenn die Rechtmäßigkeit dieses Ersuchens bereits als Vorfrage in einem anhängigen Klageverfahren gegen eine bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahme zu klären ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).

  • FG Nürnberg, 24.02.2017 - 6 K 1712/16

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Vollstreckungsmaßnahmen nach

    Der Subsidiaritätsgrundsatz greife nicht, da die Rechtmäßigkeit des Ersuchens nicht bereits als Vorfrage in einem anhängigen Klageverfahren gegen eine bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahme zu klären sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFH/NV 2013, 739).

    Für einen solchen vorbeugenden Rechtsschutz ist angesichts des Rechtsschutzsystems der FGO ein besonders intensives Rechtsschutzinteresse Voraussetzung (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).

    Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (BFH-Urteile vom 11.12.2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739; vom 27.10.1993 I R 25/92, BStBl II 1994, 210; vom 19. März 1998 VII R 73/97, BFH/NV 1999, 86).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 9 AS 1590/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer vorbeugenden

  • BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19

    Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax

  • FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung von Forderungen

  • BFH, 24.08.2017 - V R 11/17

    Zur Subsidiarität der Feststellungsklage bei Zweifeln an der örtlichen

  • BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21

    Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 17/09

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen Nullbescheid bei Ausschluss der

  • BFH, 24.02.2015 - VII R 1/14

    Beitreibungsersuchen - Einwendungen gegen die Bekanntgabe des Leistungsbescheids

  • BFH, 22.09.2022 - VII B 183/21

    Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer

  • FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10

    Vollstreckung - Beitreibungshilfe: Feststellungklage gegen

  • FG Hamburg, 15.04.2014 - 3 V 63/14

    Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach § 11 Abs. 1

  • FG München, 04.04.2012 - 6 K 434/11

    "Ordre public" als Vollstreckungsverbot bei ausländischen Titeln

  • BFH, 22.09.2022 - VII B 184/21

    Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer

  • FG München, 28.04.2015 - 10 K 2146/14

    Vollstreckung aus Beitreibungsersuchen aus Österreich

  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2022 - L 9 R 855/22
  • FG Sachsen, 27.11.2013 - 2 K 44/12

    Zulässigkeit der Vollstreckung eines tschechischen Vollstreckungstitels aufgrund

  • FG Hessen, 13.05.2022 - 7 V 323/22

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Begrenzung der Packungsgröße von

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